fockes freund*innen
verein von freunden des focke-museums e.v.
satzung
für den Verein von Freunden des Focke-Museums e.V.
Präambel
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneut-ral zu verstehen und schließen die weibliche Form jeweils mit ein.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein von Freunden des Focke-Museums e. V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter der Nr. VR 2408 HB eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung.
(3) Der Verein will fördernd und werbend für das Focke-Museum wirken und sich im Gedenken an dessen Begründer, Dr. Johann Focke, auch sonst für die Pflege bremischer Überlieferungen einsetzen.
(4) Den Satzungszweck verwirklicht der Verein insbesondere dadurch, dass er die Volkskunde, die Kunst und Kulturgeschichte Bremens und des Bremer Umlands, die Geschichte der bremischen Schifffahrt und der Vor- und Frühgeschichte der Öffentlichkeit zugänglich macht, indem er
a) die Bildung– und Öffentlichkeitsarbeit des Focke-Museums sowie
b) wissenschaftliche Arbeiten über bremische Überlieferungen, Kunst und Kulturamtsleiter unterstützt und
c) kulturelle, künstlerische oder erzieherische Veranstaltungen durchführt.
Daneben verwirklicht der Verein den Zweck durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung des Satzungszwecks
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen dem Verein beitreten. Die Mit-gliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von drei Monaten, zulässig.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt werden, jedoch anschließend bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt bleiben. Letztere ist unbeschränkt zulässig. Blockwahl ist zulässig. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle
Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus und ist der Vorstand danach nicht mehr ausreichend besetzt, kann er sich durch Zuwahl selbst ergänzen. Diese ist dann aber nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam.
(3) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der er das Verfahren für seine Tätigkeit regelt. Aus seinem Kreis wählt er den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Schatzmeister und den Schriftführer. Die Besetzung von bis zu zwei Vorstandsämtern durch eine Person ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei dieser Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jedoch bekommt er seine notwendigen Auslagen g-gen Nachweis erstattet. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein bei Wahrnehmung ihrer Vorstandsfunktion nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) An den Sitzungen des Vorstands nimmt der Direktor des Focke-Museums beratend teil.
§ 6
Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Dieser soll den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen und beraten. Letzterer hat ihn bei allen wichtigen Angelegenheiten anzuhören.
(2) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Blockwahl ist zulässig. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstands entgegen. Ferner entscheidet sie über dessen Entlastung.
(2) Daneben findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf statt. Diese ist stets in angemessener Frist durchzuführen, wenn der Beirat oder mehr als ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand verlangen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder durch die Tageszeitung zur Mitgliederversammlung ein. Dabei gibt er zugleich die durch ihn aufgestellte Tagesordnung bekannt. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Ver-sammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederver-sammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungs-fall durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied eröffnet und geleitet. Abwesende Mitglieder können sich auf ihr nur durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedoch ist zur Satzungsände-rung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die durch den Versamm-lungsleiter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8
Rechnungswesen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Dieser wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für das Folgejahr festgelegt.
(2) Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung. Dabei werden sie ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke dauernd verwendet.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dessen Ablauf fertigt der Vorstand jeweils eine Jahresrechnung an und legt sie der ordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 1 vor.
§ 9
Auflösung und Aufhebung
(1) Die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit des § 7 Abs. 5 Satz 3 beschlossen werden. Ferner müssen ihr Vorstand und Beirat zustimmen. Dann erfolgt die Abwicklung durch den amtierenden Vorstand als Liquidator.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Focke-Museum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
18. April 2023
Kontakt
Geschäftsstelle des Vereins von Freunden des Focke-Museums e.V.
Maike Streeb
Schwachhauser Heerstraße 240
28213 Bremen
Tel.: 0421-699 600 91
Fax: 0421-699 600 66
E-Mail: freunde@focke-museum.de
Geschäftszeiten: Mo bis Fr 9-13 Uhr